§ 1 GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen der BRANDSHAKE GbR, Köpenicker Chaussee 4, 10317 Berlin, im Folgenden „Agentur“ genannt, und dem Auftraggeber. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sowie abweichende abweichende Auftragsbedingungen haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

§ 2 FRISTEN UND TERMINE

Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 3 LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

§ 4 PRODUKTIONSÜBERWACHUNG

Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Hersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller. Soweit nicht anders vereinbart, erhält die Agentur für den entstehenden Aufwand dieser Produktionsüberwachung ein Agenturhonorar in Höhe des im Auftrag für Produktionsüberwachung definierten Stundensatzes. Soweit kein Stundensatz im Auftrag definiert ist, richtet sich der Stundensatz nach der Standard Preisliste der Agentur. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 1.000,- sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

§ 5 HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

§ 6 ABNAHME

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

§ 7 RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNG

Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Agentur ihre Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung in Rechnung. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 8 AUFWENDUNGEN

Jede Partei trägt die Kosten für Schriftverkehr, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:

– Fremdkosten: nach Belegen

– Reisezeitaufwand: nach aktueller Standardpreisliste soweit nicht anders vereinbart

– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,55 Euro/km

Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurier- und Transportkosten, sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

§ 9 URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE / LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Erzeugnissen. Eine Bearbeitung oder Änderung der von der Agentur gestalteten Erzeugnisse ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Erzeugnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten digitalen Präsentation nutzen. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt. Gerichtsstand ist Berlin.

 

AGB der Brandshake GbR („Agentur“) für den Wareneinkauf und die Bestellung von Leistungen

 

§ 1 BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSERTEILUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die BRANDSHAKE GbR. Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet. BRANDSHAKE wird als „Agentur“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet. „Kunden“ sind Personen, die Vertragspartner der Agentur sind und denen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Waren und Dienstleistungen letztlich zugute kommen. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Agentur und des Kunden mit dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob die Agentur den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch die Agentur schriftlich bestätigt. Mündlich erteilte Aufträge, Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen oder sonstige Abreden sind aus Beweisgründen schriftlich zu wiederholen.

§ 2 TERMINE, LIEFERFRISTEN, ERFÜLLUNGSORT

Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einer drohenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer der Agentur unverzüglich Kenntnis geben. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und seine Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet zu senden. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so hat die Agentur das Recht, für jeden Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Verwendbarkeit des bereits gelieferten Teils des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach diesem Teil des Liefergegenstandes. Der Höhe nach ist die Vertragsstrafe auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Dem Auftragnehmer wird gestattet nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Rechte, wie insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben der Agentur vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Agentur kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn sie sich das Recht dazu bei der Annahme der Erfüllung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

§ 3 AUFTRAGSUMFANG

Der im Auftrag festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Über etwaig hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet der Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.

§ 4 HAFTUNG

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

§ 5 ABNAHME, MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG

Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat. Zudem gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, die Agentur auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Wird im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Werbemittel, Entwurf), geschuldet, ist die Agentur zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt oder verweigert wird, nachdem der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang der Agentur erhoben werden; dies gilt auch für offensichtliche Mängel. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht. Der Agentur stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich der Agentur zu. § 439 BGB gilt entsprechend. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen. Die Agentur kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Die Frist zur Nacherfüllung ist zeitlich so zu bemessen, dass die Agentur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dadurch die Anschlusstermine einhalten kann.

§ 6 Rechnung, Preis, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Agentur zu senden. Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden und schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind (z. B. für Transport, Verpackung, Künstlersozialkasse und Zoll), ein. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers als unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

§ 7 SONDERBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN

Zur optimalen Umsetzung der vom Kunden gebilligten Werbekonzeption kann die Agentur namens des Kunden die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschließlich deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch veranlassten Dienst-, Kauf- und Mietverträge hat der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung der Agentur abzuschließen, und zwar im Rahmen der von der Agentur zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.

§ 8 URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

Der Auftragnehmer und die Agentur sind sich darüber einig, dass die Agentur in die Lage versetzt werden soll, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse (nachfolgend zusammenfassend „Arbeitsergebnisse“ genannt) in denkbar umfassender Art und Weise selbst und/oder durch Dritte (insbesondere die Kunden der Agentur) zu nutzen und zu verwerten. An den Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer daher mit der Werkschöpfung der Agentur die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses des Models – jeweils den Vertragsgegenstand betreffend – ein. Nutzungszweck: werblich und nichtwerblich, Erst- und Mehrfachverwertungen; Nutzungsarten: alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen, sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme (TV, Kino, Internet), Magnetbänder (Filmkassetten, Audio- und Videokassetten), Online- und Offline-Nutzung aus elektronischen Speicherträgern (Datenbanken, CD-ROM, CD-I, MO-Laufwerke, DAT, Disketten, Internet, Multimedia); Vervielfältigungstechnik: Druck, Filmkopie, Magnetbandkopie, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung; Verbreitung: Verteilung an die Öffentlichkeit, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung; sonstige Befugnisse: Nutzung auch von Teilen des Vertragsgegenstandes (auch Ausschnittverwertung, Fotocomposing, Filmcomposing), Änderungsrecht, vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte, insbesondere die Kunden. Die Agentur darf die Leistung des Auftragnehmers als Teil der von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten CD-ROM nutzen sowie zur Teilnahme an Wettbewerben einreichen. Der Auftragnehmer hat in seinem Angebot den Auftraggeber darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß der geltenden Bestimmungen zu übertragenden Nutzungsrechte er auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, an die eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung erfolgen soll, der Agentur unverzüglich in Textform mitzuteilen. Soweit abweichend der geltenden Bestimmungen aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung Nutzungsrechte nicht übertragen worden sind, kann der Auftraggeber deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung nachträglich verlangen. Die Vergütung richtet sich – soweit möglich – nach dem mit dem Auftragnehmer bereits Vereinbarten, im Übrigen nach den Vergütungssätzen der Verwertungsgesellschaften; soweit diese nicht eingreifen, ist die Vergütung vom Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen. Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung der Nutzungsbefugnis der Agentur oder des Kunden sowie zur Überprüfung der Ermessensentscheidung der Agentur gemäß der geltenden Bestimmungen einen ausreichenden prozessualen Rechtsschutz darstellt. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit für den Fall, dass die Agentur die Vergütung festgesetzt und Zahlung in entsprechender Höhe an den Auftragnehmer geleistet hat, auf die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz (einstweilige Verfügungen, Arrest). Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Dritte ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, der geltenden Bestimmungen für die eigene Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten der Agentur aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglich geschuldeten Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen können (z. B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen), nicht bestehen. Für den Fall, dass Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte berechtigte Ansprüche gegen die Agentur oder den Kunden im Hinblick auf Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers geltend machen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Arbeitsergebnisse innerhalb einer der Agentur gesetzten angemessenen Frist so abzuändern oder neu zu erbringen, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Agentur die Änderung auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte vornehmen oder die Genehmigung von den jeweiligen Berechtigten einholen. Der Auftragnehmer stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus evtl. Schutzrechtsverletzungen, die er zu vertreten hat, frei. Der Auftragnehmer übernimmt auch die von ihm zu vertretenden Kosten für die Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übertragenen Nutzungsrechte sowohl umfassend gemäß der geltenden Bestimmungen als auch beschränkt auf die Art der Werbemittel, für die der Vertragsgegenstand bestellt werden soll, aber im Übrigen wie zu den geltenden Bestimmungen, anzubieten. Etwaige weitere Einschränkungen sind in einer zusätzlichen Angebotsalternative zu erklären. Arbeitshonorar und Honorar für die Rechteeinräumung sind gesondert auszuweisen. Geschieht dies nicht, ist beides in der vereinbarten Vergütung enthalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen, und der Agentur bis zur Abnahme vorzulegen. Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Autorennennung nicht besteht, sofern dies branchenüblich ist.

§ 9 EIGENTUMSERWERB AN ILLUSTRATIONEN UND REPRODUKTIONS-MATERIAL, AUFBEWAHRUNG, SICHERUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

An Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) erwirbt die Agentur mit Zahlung des Honorars Eigentum. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer diese Gegenstände für die Agentur sorgfältig bis zu deren Herausgabe. Bei Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer den Eigentumsübergang auf die Agentur durch entsprechende Vertragsgestaltung sicherzustellen. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Abnahme muss die Agentur die vorbezeichneten Gegenstände übernehmen, wenn der Auftragnehmer dies anbietet. Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger zu lagern. Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Kunden oder von der Agentur erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht.

§ 10 GEHEIMHALTUNG

Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß IX. sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Models usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.

§ 11 ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTE

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.

§ 12 AUFTRÄGE IM NAMEN DES KUNDEN

Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung durch den Kunden noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.

§ 13 MINDESTLOHN

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal. Die Agentur ist berechtigt, hierüber jederzeit aktuelle Nachweise (z.B. Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) zu verlangen. Im Falle der Nichtvorlage verlangter Nachweise ist die Agentur berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Agentur von ihrer Haftung auf den Mindestlohn im Fall der Verletzung des MiLoG durch den Auftragnehmer und durch von diesem eingesetzte Nachunternehmer freizustellen. Im Falle einer Zuwiderhandlung des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist die Agentur berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Daneben hat sie gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, nach der Entziehung des Auftrags den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, der Kaufmann ist, ist der Sitz der Agentur. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.